Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – TEIL 2
für Werttransport-, Transportbegleit-, Sicherungs- und Koordinationsleistungen
Stand: 23.06.2026
Nino Castaldo
Einzelunternehmen
Im Enkler 34
68191 Leimen
Deutschland
E-Mail: nino.castaldo@icloud.com
(nachfolgend „Auftragnehmer“)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese besonderen Geschäftsbedingungen (AGB Teil 2) gelten ausschließlich für Leistungen des Auftragnehmers im Bereich Werttransport, Transportbegleitung, Sicherung, Koordination und damit verbundene Unterstützungsleistungen.
(2) Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Teil 1) des Auftragnehmers.
(3) Bei Widersprüchen zwischen AGB Teil 1 und diesen Bedingungen gehen die Regelungen aus AGB Teil 2 vor.
(4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer übernimmt ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
(2) Werttransportleistungen können insbesondere umfassen:
- Transportbegleitung,
- organisatorische Steuerung,
- Sicherungs- und Koordinationsleistungen,
- Übergabe- und Empfangsmanagement,
- Dokumentation von Transportabläufen,
- Begleitung von Vermögenswerten,
- operative Unterstützungsleistungen.
(3) Umfang, Strecke, Zeitfenster, Übergabeorte, Sicherheitsanforderungen und besondere Abläufe ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
(4) Ein bestimmter wirtschaftlicher oder tatsächlicher Erfolg wird nicht geschuldet.
§ 3 Annahme und Ablehnung von Aufträgen
(1) Der Auftragnehmer entscheidet eigenständig über die Annahme eines Auftrags.
(2) Aufträge können insbesondere abgelehnt oder beendet werden bei:
- Sicherheitsbedenken,
- unvollständigen Angaben,
- rechtlichen Risiken,
- fehlender Mitwirkung,
- Verdacht rechtswidriger Herkunft.
(3) Bereits entstandene Aufwendungen bleiben vergütungspflichtig.
§ 4 Transportgut und Angaben des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vollständige und richtige Angaben zu machen.
Insbesondere:
- Art des Transportgutes,
- tatsächlicher Wert,
- Menge,
- Herkunft,
- Zielort,
- Sicherheitsanforderungen.
(2) Der Auftragnehmer darf auf die Angaben vertrauen.
(3) Falschangaben begründen den Ausschluss der Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
§ 5 Ausschluss bestimmter Transportgüter
Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden insbesondere nicht übernommen:
- gefährliche Stoffe,
- Waffen und Munition,
- verbotene Gegenstände,
- nicht deklarierte Bargeldbestände,
- illegale Vermögenswerte,
- verderbliche Güter,
- Gegenstände mit besonderen gesetzlichen Anforderungen.
§ 6 Verpackung und Übergabebereitschaft
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Transportgut ordnungsgemäß vorbereitet und gesichert ist.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Übernahme abzulehnen.
(3) Eine Inhaltskontrolle erfolgt grundsätzlich nicht.
§ 7 Übernahme, Übergabe und Verantwortungszeitraum
(1) Die Verantwortung beginnt mit dokumentierter Übernahme.
(2) Die Verantwortung endet mit dokumentierter Übergabe.
(3) Übergaben können schriftlich oder elektronisch bestätigt werden.
(4) Ohne ausreichende Identitätsprüfung erfolgt keine Herausgabe.
§ 8 Identitäts- und Sicherheitsprüfung
(1) Der Auftragnehmer darf Identitäts- und Berechtigungsprüfungen durchführen.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Empfangspersonen autorisiert sind.
(3) Verzögerungen hierdurch gelten nicht als Leistungsstörung.
§ 9 Sicherheitsmaßnahmen
(1) Sicherheitsmaßnahmen erfolgen nach Risikobewertung.
(2) Der Auftragnehmer entscheidet innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs über angemessene Schutzmaßnahmen.
(3) Leistungen können aus Sicherheitsgründen angepasst oder unterbrochen werden.
§ 10 Dokumentation
(1) Der Auftragnehmer darf sämtliche sicherheitsrelevanten Vorgänge dokumentieren.
(2) Dokumentationen können insbesondere umfassen:
- Übergabeprotokolle,
- Empfangsbestätigungen,
- Zeitnachweise,
- Ereignisberichte.
(3) Dokumentationen gelten vorbehaltlich eines Gegenbeweises als Nachweis.
§ 11 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt die Durchführung angemessen.
(2) Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund fehlender Mitwirkung trägt der Auftraggeber.
(3) Sicherheitsanweisungen sind einzuhalten.
§ 12 Vergütung
(1) Es gelten die vereinbarten Preise.
(2) Zuschläge können vereinbart werden für:
- Nachtzeiten,
- Wochenenden,
- Feiertage,
- erhöhte Risiken,
- Wartezeiten,
- kurzfristige Beauftragungen.
(3) Fremd- und Sicherheitskosten werden gesondert berechnet.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 3 Kalendertagen ohne Abzug zahlbar.
(5) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen können verlangt werden.
§ 13 Versicherung
(1) Eine Versicherung des Transportgutes erfolgt ausschließlich bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(2) Ohne Vereinbarung besteht keine Transportversicherung durch den Auftragnehmer.
(3) Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für ausreichenden Versicherungsschutz.
§ 14 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung für:
- mittelbare Schäden,
- Folgeschäden,
- entgangenen Gewinn,
- Nutzungsausfälle
ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Für nicht angegebene oder falsch deklarierte Werte wird keine Haftung übernommen.
(5) Schäden sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 15 Höhere Gewalt und Sicherheitsereignisse
Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund:
- höherer Gewalt,
- behördlicher Maßnahmen,
- Verkehrsstörungen,
- Straftaten Dritter,
- Sicherheitslagen,
- technischer Ausfälle.
Fristen verlängern sich angemessen.
§ 16 Sofortige Einstellung der Leistung
Der Auftragnehmer kann Leistungen sofort einstellen bei:
- Sicherheitsbedenken,
- Gesetzesverstößen,
- Zahlungsverzug,
- unrichtigen Angaben,
- Gefährdung von Personen oder Vermögenswerten.
§ 17 Vertraulichkeit
(1) Informationen zu Transporten werden vertraulich behandelt.
Dies betrifft insbesondere:
- Werte,
- Strecken,
- Zeitpunkte,
- Beteiligte,
- Sicherheitsmaßnahmen.
(2) Die Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus.
§ 18 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) An die Stelle unwirksamer Regelungen tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
